Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Revision: 15.09.2014
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1. Diese Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Geschäfte. Sie werden unter Ablehnung entgegenstehender Bestellerbedingungen, der Einheitlichkeit unserer Geschäfte wegen, allen Bestellern gegenüber zugrundegelegt. Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, die nicht von einem Geschäftsführer oder Prokuristen getroffen werden, sondern durch Vermittlungsvertreter, Abschlussvertreter oder andere Hilfspersonen, werden erst durch schriftliche Bestätigung und nur gemäß der nachstehenden Bedingungen für uns verbindlich. Gleiches gilt für die Nebenabreden und Abweichungen von vorformulierten Verträgen und Bedingungen. Stillschweigen bzw. Abnahme unserer Lieferung gelten als Genehmigung dieser Bedingungen.

2. Unsere Angebote sind in allen Fällen freibleibend, wenn nicht ausdrücklich die Bezeichnung "verbindlich" beigefügt ist.

3. Preisänderungen infolge Material- und/oder Kostenverteuerung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4. Über- bzw. Unterlieferungen bis 10% sind grundsätzlich zulässig, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Die Angaben der Lieferzeit erfolgt ohne Gewähr nach bestem Wissen unter Berücksichtigung der bei Eingang der Bestellung vorliegenden Betriebs- und Beschäftigungsverhältnisse. Insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen oder bei unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten bzw. des Willens des Verkäufers liegen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Wird die Lieferfrist vom Verkäufer überschritten, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und soweit bei Ablauf der Nachfrist die Waren noch nicht fertiggestellt sind oder unser Lieferwerk uns von der Abnahme des Rohmaterials freisetzt. Ein weitergehendes Recht zum Rücktritt oder Ansprüche auf Schadenersatz wegen verzögerter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt.

6. Teillieferungen sind uns gestattet und entsprechend eines selbständigen Geschäftes abrechenbar.

7. Abrufaufträge sind vom Besteller, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb 12 Monaten ab Vertragsschluss in einer oder mehreren Chargen abzurufen. Wird innerhalb der Abrufzeit nicht die gesamte vereinbarte Liefermenge abgerufen, sind wir von der Vorleistungspflicht befreit und berechtigt, den Kaufpreis für die nicht abgerufene Menge Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen. Etwaige Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

8. Unvorhergesehene Ereignisse, die uns die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen technisch oder wirtschaftlich unmöglich machen oder unangemessen erschweren, und die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Lieferung angemessen hinauszuschieben. Diesbezüglich sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

9. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Kisten werden bei frachtfreier Rücksendung innerhalb 10 Tagen zu 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben.

10. Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Der Gefahrenübergang auf den Käufer tritt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes ein. Dies gilt für Lieferungen ab Werk wie auch für solche, die frachtfrei erfolgen. Die Wahl der Art und Weise des Transportes bzw. des Transportmittels erfolgt in Ermangelung besonderer Absprachen nach bestem Ermessen des Verkäufers und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden. Andernfalls und bei Unmöglichkeit sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach freiem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten und zu berechnen. Für Schäden, die während des Transportes entstehen haftet der Verkäufer nicht. Eine Transportversicherung schließt der Verkäufer nur bei diesbezüglicher Absprache mit dem Käufer ab. Dies gilt sowohl für Ware, die ab Werk geliefert wird, als auch für solche, deren Lieferung frachtfrei erfolgt. Die Kosten einer solchen Versicherung trägt der Käufer.

11. Reklamationen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware Berücksichtigung finden, soweit es sich nicht um verborgene Mängel handelt. Beanstandungen von Gewicht, Beschaffenheit, Preisstellung oder Berechnung der Ware müssen innerhalb von 8 Tagen geltend gemacht werden und zwar solange sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Für gelieferte Ware wird in der Weise Gewähr übernommen, dass fehlerhafte Ware nach Wahl des Lieferwerkes zum berechneten Preis zurückgenommen oder durch neue ersetzt wird. Sonstige Ansprüche auf Schadensersatz, ferner etwaiger Verzugsstrafen des Käufers werden ausdrücklich abgelehnt.

12. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto, wenn in unserer Bestellungsannahme nichts anderes vermerkt ist. Die Zahlung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns die Berechnung von Kosten und Verzugszinsen vor. Bei Hereingabe von Schecks oder Wechselgeld ist dann der Betrag erst eingegangen, wenn uns in unserer Bank die Beträge gutgeschrieben sind. Die Zahlung durch Wechsel kann aufgrund besonderer Vereinbarungen erfolgen, die mit uns vor Fälligkeit der Rechnungsbeträge getroffen werden müssen und unter Voraussetzung, dass uns die Diskontierung bei der Landeszentralbank möglich ist. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber, ohne Gewähr für rechtzeitigen Protest und nicht an Erfüllungs statt. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz in Höhe von 20% der Auftragssumme, wobei der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt, zu verlangen; dem Käufer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Dies gilt unbeschadet des Rechts, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Begründete Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind und die die vom Käufer uns gegenüber zu erfüllende Gegenleistung gefährden, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Dies gilt nicht für nicht konnexe Altschulden des Käufers.

13. An sämtlichen vom Verkäufer gelieferten Waren behält derselbe sich das Eigentumsrecht bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung des Käufers mit dem Verkäufer sich ergebenden Forderungen vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer darf über die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges und solange er nicht in Verzug ist, verfügen. Er darf die Waren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, noch Abmachungen mit Drittkäufern zustimmen, die die Eigentumsrechte des Verkäufers zu beeinträchtigen vermögen. Ebenso darf er nicht durch Übertragung des Geschäfts oder des Warenlagers im ganzen darüber verfügen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware oder die von der Verarbeitungsklausel erfassten Waren und Gegenstände nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zur Abtretung hieraus entstehender Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des sogenannten Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils des Verkäufers an denselben unmittelbar insoweit zu bewirken, als noch Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bestehen. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets im Auftrag des Verkäufers vor, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers befindlichen Waren steht dem Verkäufer der Miteigentumsanteil gemäß des entsprechenden Wertanteils an der Sachgesamtheit zu. Der Käufer verwahrt die Waren und Sachgesamtheiten mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer. Der Käufer tritt hinsichtlich der Vorbehaltsware bereits mit Abschluss des Kaufvertrages im voraus sämtliche aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen nebst allen Nebenrechten an den Verkäufer sicherungshalber in voller Höhe ab. Soweit Kaufpreisforderungen des Käufers gegenüber einem Drittkäufer in ein Kontokorrent Eingang finden, tritt der Käufer eine ihm zustehende Saldoforderung sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er sich dem Verkäufer gegenüber mit seinen Zahlungen nicht in Verzug befindet. Übersteigt der Wert des dem Verkäufers zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die Gesamtforderung des Verkäufers um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

14. Erfüllungsort für beide Vertragsschließende für die Lieferung und Zahlung ist Eisfeld, Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist Hildburghausen, auch für Wechsel und sonstige Klagen im Urkundenprozess. Die Erfüllungsort- und Gerichtstandvereinbarung gilt unbeschadet anders lautender Angaben auf Wechsel und Schecks. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Rechte gegenüber dem Käufer an einem anderen Ort als Gerichtsstand, insbesondere am Hauptsitz des Käufers geltend zu machen.

15. Es besteht die Möglichkeit der Erstellung von Ausfallmustern der gefertigten Ware. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten Vereinbarung. Ohne eine solche werden Ausfallmuster, nicht zurückbehalten. Ausfallmuster, bis zu deren Begutachten die Fertigung ruht, können wir in der Regel nicht liefern, weil es uns nicht möglich ist, einen eingerichteten Automaten eventuell tagelang bis zum Eintreffen des Befundberichtes stehenzulassen, oder aber das zeitraubende Einrichten vorzunehmen. Auf besondere Vereinbarungen übersenden wir gleich bei Beginn der Fertigung einige Teile, wie sie vom Automaten anfallen, ohne dass jedoch die Fertigung unterbrochen wird. Änderungswünsche müssen sofort telefonisch oder telegraphisch bekanntgegeben werden. Mehraufwendungen durch nachträglich hervorgebrachte Änderungswünsche oder Toleranzvorschriften gehen zu Lasten des Bestellers.

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