Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma B. Gotzeina

Revision: 16.08.2018
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1. Vertragsschluss/Formvorschriften
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen Fa. Gotzeina GmbH (im Folgenden: Firma) und dem Lieferanten ausschließlich. Davon abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn die Firma diese schriftlich anerkannt hat.

2. Umfang der Lieferung/Änderung des Umfangs
2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle für seine Vertragserfüllung notwendigen Daten und den von der Firma beabsichtigten Zweck des Vertragsgegenstandes rechtzeitig vor der Lieferung zu ermitteln.

2.2. Die Firma kann in zumutbarem Rahmen vom Lieferanten Änderungen des Vertragsgegenstandes in Konstruktion und Ausführung fordern, die der Lieferant in angemessener Zeit umzusetzen hat. Über hierdurch entstehende Mehr- oder Minderkosten und eine mögliche Verschiebung der Liefertermine wird die Firma mit dem Lieferanten eine einvernehmliche Regelung treffen. Ein hierdurch bedingtes Zurückbe-haltungsrecht steht dem Lieferanten nicht zu.

3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Für eventuelle Änderungen gelten die Regeln des § 2 (7) 1 VOB/B analog. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung der Firma innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Skonto. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Lieferung und einer nachprüfbaren Rechnung.

3.2. Gegenforderungen des Lieferanten dürfen nur verrechnet, abgetreten oder durch Dritte eingezogen werden, wenn sie von der Firma schriftlich anerkannt oder gerichtlich oder in anderer Weise rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferbedingungen/Gefahrtragung
4.1. Die Anlieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt an dem von der Firma bezeichneten Ort. Jeder Lieferung ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Lieferschein beizufügen.

4.2. Der Vertragsgegenstand ist sachgerecht und handelsüblich zu verpacken, wobei die Firma berechtigt ist, eine bestimmte Verpackung zu fordern. Wiederverwendungsfähige Verpackungen kann die Firma frachtfrei an den Lieferanten zurücksenden, wobei ihr eine Rückvergütung im Wert der Verpackung zusteht.

5. Liefertermine/Lieferverzug
Termine und Fristen, die vertraglich vereinbart sind, sind Fixtermine. Diese sind nur eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand in der Frist vollständig bei der Firma oder einem vereinbarten Lieferort eingegangen ist. Eventuell erkennbare Verzögerungen, die auf nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen beruhen, hat er unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen; andernfalls kann die Firma sämtliche Verzugsschäden und pauschal eine Vertragsstrafe geltend machen in Höhe von 0,5 % je angefangene Woche, höchstens aber 5 % des Nettowertes des Auftrags. Eine angefallene Vertragsstrafe ist auf sonst geltend gemachte Schadenersatzsummen anzurechnen.

6. Geheimhaltung/NDA
6.1. Sämtliche von der Firma dem Lieferanten übergebenen Informationen, Zeichnungen, Muster, Datenträger usw. muss der Lieferant vertraulich behandeln und geheimhalten und durch seine Mitarbeiter geheimhalten lassen. Er darf sie ohne die schriftliche Zustimmung der Firma keinem Dritten bekanntmachen. Ausgenommen sind Informationen usw., die bereits allgemein bekannt sind, dem Lieferanten bereits vor der Übergabe durch die Firma berechtigt bekannt gemacht wurden, deren Offenlegung durch ein Gericht oder eine sonst befugte Stelle berechtigt gefordert wird oder für die ihm von der Firma schriftlich die Berechtigung zur Offenlegung erteilt wurde.

6.2. Bei schuldhaftem Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000.00 € verwirkt, die auf sonstige Schadenersatzansprüche anzurechnen ist.

7. Qualitätssicherung/ Warenausgangs- und -eingangskontrolle
7.1. Der Lieferant ist für die vereinbarte oder von ihm zugesicherte Qualität des Vertragsgegenstandes ausschließlich selbst verantwortlich und hat deren Standard ständig zu überwachen. Bei allen an die Firma gelieferten Produkten hat der Lieferant schriftlich zu dokumentieren, durch wen, wann und mit welchen Mitteln die Qualitätskontrolle durchgeführt wurde, und die Dokumentation für die Dauer der Vertragsbeziehung aufzubewahren, sowie auf Anforderung der Firma kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

7.2. Die Firma beschränkt sich bei der Wareneingangskontrolle auf die Prüfung äußerlich erkennbarer Schäden und Abweichungen von Identität und Menge des gelieferten Vertragsgegenstandes. Mängel des Vertragsgegenstandes, die in der Firma oder bei deren Abnehmern erst später im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf festgestellt werden, berechtigen zur Mängelrüge, wobei der Lieferant sich in diesen Fällen nicht auf den Einwand der verspäteten Prüfung oder der verspäteten Mängelrüge berufen kann.

8. Gewährleistung/Aufwendungsersatz/Verjährung
8.1. Bei Mängeln am Vertragsgegenstand stehen der Firma die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Drohen infolge des Mangels ungewöhnlich hohe Folgeschäden oder schwerwiegende Beeinträchti-gungen der Abnehmer der Firma, ist diese nach Mitteilung an den Lieferanten berechtigt, soweit möglich die Nacherfüllung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Sämtliche hierdurch verursachte Aufwendungen hat der Lieferant zu ersetzen. Dies gilt auch für Kosten einer nachträglichen Kontrolle und eventuellen Sortierung der gelieferten Vertragsgegenstände, die bei der Firma oder deren Abnehmern zur Schadensfeststellung oder –minderung aufgewendet werden.

8.2. Soweit die Firma ihren Abnehmern Aufwendungen erstattet hat, die sie gesetzlich oder vertraglich zu tragen verpflichtet war, hat der Lieferant diese Kosten zu tragen, soweit sie durch die Mängel des Vertragsgegen-standes verursacht sind.

8.3. Soweit nichts anderes zwingend gesetzlich geregelt ist, haftet der Lieferant für alle Mängel, die innerhalb von 36 Monaten nach Eingang der Lieferung bei der Firma oder im Falle von Werkverträgen ab Abnahme durch die Firma festgestellt werden. Bei einer Nacherfüllung gilt dies ebenso.

8.4. Die Mängelansprüche verjähren frühestens zwei Monate nach der vollständigen Erfüllung der Mängelansprüche der Endabnehmer der Firma.

9. Behinderung durch Höhere Gewalt
9.1. Unvorhersehbare und für beide Vertragspartner unabwendbare Ereignisse („Höhere Gewalt“) befreien beide Vertragspartner für die Dauer dieser Ereignisse von den jeweiligen Vertragspflichten.

9.2. Treten unabsehbar lange Lieferungsverzögerungen ein oder wird bei einem der Vertragspartner die Leistung durch Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren oder ähnliche Ereignisse die Leistung gefährdet, ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Hinsichtlich der Gegenleistung steht ihm dann ein Zurückbehaltungsrecht zu.

10. Sonstiges
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist - soweit gesetzlich zulässig - für sämtliche wechselseitigen Ansprüche ausschließlich der Sitz der Firma oder nach ihrer Wahl der Ort, an den der Vertragsgegenstand vereinbarungs-gemäß zu liefern war.

10.2. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG). Sämtliche den Vertrag berührenden Vereinbarungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform; das Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich abbedungen werden.

10.3. Sollte eine der vorstehenden Vertragsklauseln unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, kurzfristig ergänzende Klauseln zu vereinbaren, die in rechtlich zulässiger Form wirtschaftlich den gleichen Inhalt haben.

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